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STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN PIRATENVEREINIGUNG
I Bezeichnung und Sitz
Art. l. 1) Die Schweizerische Piratenvereinigung (nachstehend -SPV- genannt) ist ein
konfessionell und politisch neutraler Verein gemäss Art. 60-79 ZGB mit Sitz in
Bern.
2) Die SPV ist die Klassenvereinigung der Schweizerischen Pirat-Segler und ist
als solche der IPA (International Pirat Association) und swiss-sailing angeschlossen.
3) Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
II Zweck
Art.2. Die SPV bezweckt:
-Erhaltung und Förderung der Pirat-Klasse auf schweizerischen Gewässern.
-Interessenvertretung der Pirat-Klasse gegenüber swiss-sailing und deren Mitgliedern.
-Pflege der Kontakte der schweizerischen Pirat-Segler zur IPA und Vertretung der
Interessen der SPV bei der IPA
-Ueberwachen der Vermessungsvorschriften und deren Auslegung, Bereinigen von
Vermessungsunterschieden, wenn nötig Antrage auf Änderung von
Vermessungsvorschriften an die IPA.
-Förderung des Regattasportes und Koordinierung der Regattatermine.
-Sicherstellung der Schweizer-Meisterschaften.
-Pflege der sportlichen und geselligen Kontakte unter den Pirat-Seglern des In -
und Auslandes.
- Förderung des Nachwuchses
III Mitgliedschaft
Art.3. 1) Die SPV besteht aus: -Aktiv-Mitgliedern
-Junioren
-Ehren-Mitgliedern
2) Mitglied werden kann jede natürliche Person, die sich den Statuten der SPV
unterzieht.
3) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung hat
der Gesuchsteller Rekursrecht an die nächste GV, welche mit einfachem Mehr
entscheidet.
4) Junioren sind Mitglieder unter 20 Jahren. Sie bezahlen einen reduzierten Beitrag.
5) Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes von der GV ernannt werden,
wer sich aussergewöhnlich um die SPV verdient gemacht hat. Er bezahlt keinen Beitrag.
Art.4. 1) Der Austritt ist jederzeit möglich. Die schriftliche Austrittserklärung ist zuhanden des
Vorstandes an den Präsidenteneinzureichen. Der Beitrag für daslaufende Jahr bleibt
geschuldet.
2) Bei Verstössen gegen die Interessen der SPV kann ein Mitglied auf Antrag des
Vorstandesdurch die GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen
werden.
Art.5. 1) Sobald auf einem Revier fünf Pirat-Eigner Mitglied der SPV sind, kann auf Antrag an
den Vorstand eine Flotte gebildet werden.
2) Die Mitglieder einer Flotte bestimmen ihre interne Organisation selbst. Die Statuten
dürfen jenen der SPV nicht widersprechen. Sie wählen den Flottenchef, der sie im
Vorstand der SPV vertritt.
IV Finanzen
Art.6. 1) Die finanziellen Mittel der SPV bestehen aus:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Spenden und übrige Einnahmen
2) Die Jahresbeiträge werden jährlich von der GV neu festgelegt.
3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September
des folgenden Jahres.
Art.7. Für alle Verpflichtungen der SPV haftet nur das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V Organisation
Art.8. Die Organe der SPV sind: -Generalversammlung (GV)
-Vorstand
-Geschäftsführender Ausschuss
-Rechnungsrevisoren
Art.9. 1) Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der SPV. Die ordentliche
GV findet jährlich bis Ende November statt.
2) Eine ausserordentliche GV wird durch Beschlussdes Vorstandes oder durch
schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen.
3) Die Einladung muss den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden
1 Monat vor der Versammlung zugestellt werden.
4) Anträge von Mitgliedern sind schriftlich und begründet, spätestens
5 Wochen vor der Versammlung an den Präsidenten zu richten.
5) Der GV sehen folgende Befugnisse zu:
-Abnahme: -Protokoll der letzten GV
-Jahresbericht des Präsidenten
-Jahresrechnung und Revisorenbericht
-Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeit
-Wahl des Vorstandes, dessen Präsidenten, und der Rechnungsrevisoren
mit Ausnahme der Flottenchefs, gem. Art. 5.2
-Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
-Entscheid über Anträge von Vorstand und Mitgliedern gem. Art. 9.3 und Art. 9.4
-Ernennen von Ehrenmitgliedern gem. Art. 3.5
-Ausschluss von Mitgliedern gem. Art. 4.2
-Behandlung von Rekursen gem. Art. 3.3
-Statutenänderungen und allfälliger Auflösung der SPV
6) Stimm -und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden
Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Für
Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.
6) Der Präsident und die Vorstandsmitglieder gem. Art. 10.1 werden für eine Amtszeit
von 2 Jahren gewählt.
7) Die Rechnungsrevisoren werden auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt, wobei
einer von ihnen jedes Jahr ersetzt werden muss.
8) Den Vorsitz an der GV führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
Über den Verlauf der Versammlung muss ein Protokoll geführt werden.
Art.10. 1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens:
1. -dem Präsidenten
-dem Vizepräsidenten
-dem Aktuar
-dem Kassier
-dem Jugendobmann
-dem Pressechef
-dem Obmann Technik
2. -den Flottenchefs
2) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe
der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern.
3) Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht
ausdrücklich der GV oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere:
-genehmigt er die vom Ausschuss ausgearbeiteten Anträge an die GV
-beschliesst er über Aufnahmegesuche gern. Art. 3.3
-Beschliesst er den Antrag über den Ausschluss eines Mitgliedes an die GV gern. Art. 4.2
-genehmigt auf Antrag die Flottengründung und überwacht dieselben gem. Art. 5.
-genehmigt er alle für den Betrieb und das Finanzwesen des Vereins erforderlichen Reglemente
-entscheidet er über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss
von Vergleichen.
5) Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Der Präsident hat
den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art.11 1) Der Ausschusssetzt sich zusammen aus
-dem Präsidenten
-dem Vizepräsidenten
-dem Aktuar
dem Kassier
-dem Obmann Technik
-dem Jugendobmann
2) Der Ausschuss besorgt die laufenden Geschäfte der SPV und vertritt diese nach
aussen. Darunter fallen die Kontakte zu swiss-sailing, IPA und "Jugend und Sport".
3) Zeichnungsberechtigt sind Präsident, Vizepräsident und Aktuar kollektiv zu zweien.
4) Der Ausschuss kann dem Kassier für buchhalterische Belange Einzelunterschrift erteilen.
5) Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Der Präsident
hat Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
6) Damit der Ausschuss beschlussfähig ist, müssen mindestens 4 der 6 Ausschussmitglieder
anwesend sein.
7) Der Ausschuss kann in dringendes Fällen ausserhalb des Budgets Geschäfte im Sinne der
SPV tätigen. Die gesamte Summe innerhalb eines Geschäftsjahres darf die Hälfte der
budgetierten Jahresbeiträge nicht überschreiten. Der Generalversammlung ist darüber an der
nächsten GV Rechenschaft abzulegen.
Art. 12 Rechnungsrevisoren
1) Die Jahresrechnung der SPV ist von den Revisoren zu prüfen.
2) Die Revisoren haben dasRecht, jederzeit in das Rechnungswesen Einsicht zu nehmen und die
Saldi festzustellen.
3) Sie legen dem Vorstand zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 13. Auflösung
1) Für die Auflösung der SPV ist die 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2) Das Vereinsvermögen wird zur evtl. Wiedergründung einer Piraten-Vereinigung bei
swiss-sailing hinterlegt.
3) Wird binnen 10 Jahren kein solcher Verein gebildet, fällt das Vermögen an swiss-sailing zuhanden
der Jugendausbildung.
VI Schlussbestimmungen
Art. 14. Die Generalversammlung vom 14. November 1987 hat diesen Statuten zugestimmt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 26. November 1973.
Rapperswil, 14. Nov. 1987
gez. HP. Fleisch, Präsident, R.Schneider, Aktuar
Ergänzt:
Twann, 12. Nov. 1988
gez. R.Schneider, Präsident, M.Rainer, Aktuar
Revidiert
Arbon 8.11.2014
gez D. Rainer, Präsident, F. Maire, Aktuar